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Trinkwasserverordnung

Hier finden Sie die wichtigsten Angaben zu Wasseruntersuchungen und Erläuterungen zu der Trinkwasserverordnung


1. Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen gem. TVO §14,1 und Anlage 4

1.1. Umfang routinemäßiger Untersuchungen

Auf folgende Stoffe muss das Trinkwasser untersucht werden, jedoch entfällt die Einzeluntersuchung  bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden.

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel (siehe Anm. 5)
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird (siehe Anm. 5)
Anmerkung 3: Gilt nur für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4: Nur erforderlich bei Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
Anmerkung 5: In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten

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1.2. Periodische Untersuchungen

Alle gemäß Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3 in Anlage 3 überwacht werden.

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1.3. Häufigkeit der Untersuchungen

Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters entstehen.

Menge des in einem Versorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in
m³/Tag

(Anmerkungen 1 und 2)

 

Routinemäßige Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr

 

(Anmerkungen 3 und 4)

 

Periodische Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr

 

(Anmerkungen 3 und 4)

 

< 3

1
oder nach §19.Abs.5 und 6

1
oder nach §19 Abs. 5 und 6
>3 < 1.000 4 1 zuzüglich 1 pro weitere 3.300 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 3.300 aufgerundet)
>1.000 < 1.333 8
>1.333 < 2.667 12
>2.667 < 4.000 16
>4.000 < 6.667 24
>6.667 < 10.000 36
>10.000 < 100.000 36
zuzüglich jeweils 3
pro weitere 1000m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 1000 aufgerundet)
3
zuzüglich 1 pro weitere 10.000m³/Tag
(kleinerer Mengen werden auf 10.000 aufgerundet)
>100.000 10
zuzüglich 1 pro weitere
25.000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 25.000 aufgerundet)

Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann.

Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anmerkung 3: Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung wird das in Tankfahrzeugen bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

Anmerkung 4: Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.

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2. Chemische Parameter

2.1. Grenzwerte, die sich nach Einspeisung  ins Trinkwassernetz erhöhen können

Lfd.Nr.

Parameter

Grenzwert
 mg/l

Bemerkungen

1

Antimon 0,005  

2

Arsen 0,01  

3

Benzo-(a)-pyren 0,00001  

4

Blei 0,025 Grenzwert ab 1.12.2013: 0,01
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist

5

Cadmium 0,005 Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen 

6

Epichlorhydrin 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis

7

Kupfer 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach §19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist

8

Nickel 0,02 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden

9

Nitrit 0,5 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden

10 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0001 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren

11

Trihalogenmethane 0,05 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird

12

Vinylchlorid 0,0005 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis

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2.2. Grenzwerte, die sich nach Einspeisung ins Trinkwassernetz nicht mehr erhöhen

Lfd. Nr. 

Parameter

Grenzwert
mg/l

Bemerkungen

1

Acrylamid 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis 

2

Benzol 0,001  

3

Bor 1  

4

Bromat 0,025 Grenzwert ab 01.01.2008: 0,01

5

Chrom 0,05 Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet

6

Cyanid 0,05  

7

1,2-Dichlorethan 0,003  

8

Fluorid 1,5  

9

Nitrat 50 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein

10

Pflanzenschutz-mittel und Biozidprodukte 0,0001 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutz-mittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l

11

Pflanzenschutz-mittel und Biozidprodukte insgesamt 0,0005 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte

12

Quecksilber 0,001  

13

Selen 0,01  

14

Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,01 Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen

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2.3.Indikatorparameter

Lfd. Nr. 

Parameter

Einheit

Grenzwert/
Anforderung

Bemerkungen

1

Aluminium mg/l  0,2  

2

Ammonium mg/l  0,5 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen.

3

Chlorid mg/l  250 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)=
 (Stand der Technik. Anm. d. Verf.)

4

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)  Anzahl/100 ml 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit 

5

Eisen mg/l 0,2 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/l außer Betracht

6

Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient

Hg 436 nm)

m-1 0,5  Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

7

Geruchsschwellenwert   2 bei 12 °C

3 bei 25 °C

Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch

8

Geschmack   für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung  

9

Koloniezahl bei 22 °C   ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

10

Koloniezahl bei 36 °C   ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichs-werte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-sorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

11

Elektrische Leitfähigkeit µS/cm 2500 bei
20 °C
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

12

Mangan mg/l  0,05 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht

13

Natrium mg/l  200  

14

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)   ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m³ pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden

15

Oxidierbarkeit mg/l O2 5 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird

16

Sulfat mg/l 240 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht

17

Trübung nephelo-metrische Trübungs-einheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

18

Wasserstoffionen -Konzentration pH-Einheiten > 6,5 und
< 9,5
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang >7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 20 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein

19

Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 2 und 3

20

Gesamtrichtdosis mSv/Jahr 0,1 Anmerkungen 2 bis 4

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.
Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.

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3. zugelassene Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen gem. TVO §12,1+2

Lfd. Nr.

Bezeichnung

EWG Nr. Verwendungszweck Zulässige Zugabe

mg/l

a

b

c

d

e

1 Natriumdichlorisocyanurat Kaliumdichlorisocyanurat   Desinfektion 40
Anmerkung 1
2 Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat

Adipinsäure
Natriumbenzoat

Polyoxymethylenpoly- Glykolwachse
Natriumchlorid
Weinsäure
500
500
500
335
E 211

 
E 334
Tablettierhilfsmittel  
3 Natrium-
Calcium-
Magnesiumhypochlorit
925 Oxidation;  Desinfektion 200
Anmerkung 2 und 3

Anmerkung 1: Die Mindestmenge beträgt 33 mg/l.
Anmerkung 2: Berechnet als aktives Chlor.
Anmerkung 3: Die Mindestmenge beträgt 100 mg/l.

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4. Anschriften Wasserwirtschaftsämter

Wir haben Ihnen Karten und Anschriften, Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-mail von Wasserwirtschaftsämtern zusammengestellt. Die Liste wird laufend erweitert.
Momentan stehen Ihnen folgende Anschriften zur Verfügung:


5. Download der Trinkwasserverordnung vom 21.Mai 2001 gültig ab Januar 2003

Drücken Sie die rechte Maustaste, wählen Sie "Speichern unter" einen Speicherordner aus und bestätigen Sie mit "Speichern"
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GAWU Inh. Harald Mädl, Regensburg, Stand: 25. Mai 2018